Förderungen - das "geschenkte Geld"?


Förderungen - im Sinne einer geldwerten Zuwendung der öffentlichen Hand an im Wettbewerb stehende Unternehmen - sind nach geltendem EU-Wettbewerbsrecht eigentlich verboten, insofern sie den Wettbewerb zwischen den Unternehmen und auch zwischen den einzelnen Regionen beeinträchtigen können. Im Artikel 107 Abs 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es daher sinngemäß:

 

         Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist die Tatsache, dass nicht nur Geldzuschüsse als die klassische Förderungsvariante als eine solche Beihilfe gelten, sondern jedwede Belastungsminderung (zB. Steuervergünstigungen, Erwerb von ehemals staatlichen Unternehmen und Kreditvergabe zu nicht marktkonformen Preisen, Sachleistungen ohne Gegenleistung, etc.), die ein Unternehmen im Vergleich zu seinen Mitbewerbern besser stellt.


Da sich Europa jedoch im weltweiten Wettbewerb befindet, wurden für einige strategisch wichtige Bereiche Ausnahmen definiert, die in der sogenannten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) niedergeschrieben sind. Dazu gehören in erster Linie

  • Regionalförderungen
  • Beihilfen für Klein- und Mittelbetriebe (KMUs)
  • Beihilfen im Bereich des Umweltschutzes
  • Behilfen im Bereich der Forschung & Entwicklung
  • Beihilfen für weibliche Unternehmerinnen
  • Beihilfen für Aus- und Weiterbildung.

Darüber hinaus wurde mit der sogenannten "de-minimis"-Verordnung ein Rahmen für Kleinförderungen geschaffen, nach dem jedes Unternehmen (Gruppenunternehmen sind zusammenzuzählen) bis zu € 200.000,-- in drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren an Förderungen erhalten kann, ohne dass dies als wettbewerbsverzerrend zu werten ist.

 

Jeder Mitgliedstaat kann nun im Rahmen dieser europäischen Vorgaben entscheiden, für welche Themenschwerpunkte Geld ausgeschüttet wird. Wobei der europäische Rechtsrahmen im Zusammenhang mit Beihilfen bzw. Förderungen auch gilt, wenn ausschließlich nationale Budgetmittel dafür verwendet werden! Dabei können alle verwaltungsrechtlichen Ebenen (Europäische Union, Mitgliedsstaat, Bundesland, Gemeinde) als Fördergeber auftreten:

Von den gesamt etwa 960 Mrd. Euro Budget der Europäischen Union für die Periode 2014-2020 werden ca. 80 % über verschiedene Fonds direkt an die Mitgliedsstaaten zur Voll- oder Kofinanzierung von Projekten zugewiesen. 13 % davon werden von der Europäischen Kommission direkt an die erfolgreichen Teilnehmer von sogenannten "Ausschreibungen" überwiesen ("Brüsseler Fördertöpfe"). Lediglich ca. 6 % des Budgets verbleiben in Brüssel zur Finanzierung der Verwaltung.