Förderungen - im Sinne einer geldwerten Zuwendung der öffentlichen Hand an im Wettbewerb stehende Unternehmen - sind nach geltendem EU-Wettbewerbsrecht eigentlich verboten, insofern sie den Wettbewerb zwischen den Unternehmen und auch zwischen den einzelnen Regionen beeinträchtigen können. Im Artikel 107 Abs 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es daher sinngemäß:
In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist die Tatsache, dass nicht nur Geldzuschüsse als die klassische Förderungsvariante als eine solche Beihilfe gelten, sondern jedwede Belastungsminderung (zB. Steuervergünstigungen, Erwerb von ehemals staatlichen Unternehmen und Kreditvergabe zu nicht marktkonformen Preisen, Sachleistungen ohne Gegenleistung, etc.), die ein Unternehmen im Vergleich zu seinen Mitbewerbern besser stellt.
Da sich Europa jedoch im weltweiten Wettbewerb befindet, wurden für einige strategisch wichtige Bereiche Ausnahmen definiert, die in der sogenannten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) niedergeschrieben sind. Dazu gehören in erster Linie
Darüber hinaus wurde mit der sogenannten "de-minimis"-Verordnung ein Rahmen für Kleinförderungen geschaffen, nach dem jedes Unternehmen (Gruppenunternehmen sind zusammenzuzählen) bis zu € 300.000,-- in drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren an Förderungen erhalten kann, ohne dass dies als wettbewerbsverzerrend zu werten ist.
Jeder Mitgliedstaat kann nun im Rahmen dieser europäischen Vorgaben entscheiden, für welche Themenschwerpunkte Geld ausgeschüttet wird. Wobei der europäische Rechtsrahmen im Zusammenhang mit Beihilfen bzw. Förderungen auch gilt, wenn ausschließlich nationale Budgetmittel dafür verwendet werden! Dabei können alle verwaltungsrechtlichen Ebenen (Europäische Union, Mitgliedsstaat, Bundesland, Gemeinde) als Fördergeber auftreten: